Entsorgungsberatung
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Am 4. April 2008 ist die 5. Novelle der Verpackungsverordnung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden.
Als wichtigste Änderung ist die Neuregelung für „Verkaufsverpackungen, die an private Endverbraucher gehen“, zu nennen.
Bei den Verkaufsverpackungen unterscheidet die Verordnung zwischen Verkaufsverpackungen für private und für gewerbliche Endverbraucher.
Nachfolgend, die wie wir meinen wichtigsten Änderungen zur Verp.VO:
Hierbei handelt es sich um Haushaltungen und vergleichbare Anfallstellen von Verpackungen, wie z.B.
Gaststätten und Hotels
Kantinen
Verwaltungen
Kasernen
Krankenhäuser
Bildungseinrichtungen
karitative Einrichtungen
Freiberufler
typische Anfallstellen des Kulturbereichs wie,
Kinos
Opern
Museen
Einrichtungen des Freizeitbereichs wie,
Ferienanlagen
Sportstadien
Raststätten
Sonstige Anfallstellen wie,
landwirtschaftliche Betriebe
Handwerksbetriebe, wenn diese über haushaltsübliche Sammelgefäße für Papier, Pappe und Leichtverpackungen mit nicht mehr als maximal 1.100 Liter verfügen, die im haushaltsüblichen Rhythmus abgefahren werden.
Die bisherige Ausnahmeregelung für Druckereien und Papier verarbeitende Betriebe wurde gestrichen.
Ein Großteil der o.g. Branchen entsorgt seit vielen Jahren die Verpackungen mit dem „grünen Punkt“ über den „gelben Sack“.
Bisher jedoch zum Ärger des Systems, weil Großküchen, Kantinen etc. Mengen hatten, die nicht den haushaltsüblichen Mengen entsprachen.
Da aber die meisten Verpackungen auch einen grünen Punkt hatten, bestanden diese Einrichtungen auf Abholung und Entsorgung der Verpackungen. Diese Meinung vertraten auch die Überwachungsbehörden. Jetzt ist es amtlich!
Diese Pflicht richtet sich an Hersteller und Vertreiber, die mit Ware gefüllte Verkaufsverpackungen, welche typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen, erstmals in Verkehr bringen.
Also nicht an Vertreiber, die bereits verpackte Ware, welche mit einer lizensierten Verkaufsverpackung verpackt ist, weiterverkaufen!
Vertreiber von mit Ware befüllten Serviceverpackungen können diese Pflicht auf den Hersteller oder Vorvertreiber delegieren. Hier muss jedoch evtl ein Wechsel des Lizenznehmers erfolgen.
Neben dem DSD (grüner Punkt), gibt es inzwischen bundesweit sieben weitere anerkannte "Duale Entsorgungssyteme". Da aber alle Systeme den „gelben Sack“ gemeinsam benutzen, müssen sie
ihre gegenseitigen Ansprüche über eine neu eingerichtete „gemeinsame
Stelle“ untereinander verrechnen.
Grundsätzlich bleibt eine Rücknahme und Verwertung in Eigenregie zulässig, sofern dabei die Anforderungen des Anhangs I (Verwertungsquoten) eingehalten werden. Ist dies der Fall, dann besteht für diese lizenzierten Verpackungen ein Anspruch auf Rückzahlung der Lizenzgebühren.
Anstelle einer Beteiligung an einem „Dualen System“, sind branchenbezogene Lösungen (z.B. Kfz-Werkstätten) zulässig. Selbst eine branchenbezogene Lösung einzuführen kann sehr kostspielig werden, denn es werden sehr hohe Anforderungen gestellt.
Sachverständigen-Bescheinigung
Behördliche Anzeige
Einhaltung der Verwertungsquoten des Anhangs I
Keine Anrechnung von branchenfremden Verpackungen
Wer also künftig Verkaufsverpackungen für Endverbraucher in Verkehr bringt, muss jährlich zum 1.Mai eines jeden Jahres, eine Erklärung über sämtliche von ihm mit Ware befüllten Verkaufsverpackungen abgeben, die er im Vorjahr erstmals in Verkehr gebracht hat.
Wie bei jeder guten Verordnung gibt es auch bei dieser Verordnung eine Ausnahme! Nämlich: Solche Erklärungen sind erst ab Jahresmengen von
> 80 to/a für Glasverpackungen
> 50 to/a für Papier, Pappe, Kartonagenverpackungen
> 30 to/a für Aluminium, Weißblech, Kunststoff und Verbundverpackungen vorgeschrieben.
Unterhalb dieser Mengenschwellen ist eine Erklärung nur auf behördliches Verlangen erforderlich.
FAZIT:
Kleine Bäcker, Zoo-Geschäfte, Lebensmittel-Läden, Internet- und Versandhandel etc., die Waren an Endverbraucher abfüllen, verpacken und verkaufen sind zwar betroffen, müssen aber aufgrund der doch recht hohen Mengenschwellen sich keine Sorgen über irgendwelche Lizenzgebühren machen.